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Titre : Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten / von Dr. v. Pflugk-Harttung,...

Auteur : Pflugk-Harttung, Julius (1848-1919)

Éditeur : [s.n.]

Date d'édition : 1879-1899

Type : monographie imprimée

Langue : Allemand

Format : P. 177-205 ; in-8

Format : application/pdf

Droits : domaine public

Identifiant : ark:/12148/bpt6k635427

Source : Bibliothèque nationale de France, département Littérature et art, 8-Z-9731 (8)

Relation : http://catalogue.bnf.fr/ark:/12148/cb310990774

Provenance : bnf.fr

Date de mise en ligne : 15/10/2007

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Title : Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten / von Dr. v. Pflugk-Harttung,...

Author : Pflugk-Harttung, Julius (1848-1919)

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zur thronfolge der germanischen: 30 pages found

p.NP (1)
j/ SONDERABDRUCK' AUSD~R ZEITSGHRIFT DER SAVIGNY-STFFTUN(j FUR RECHTSGESCniCHTE VERI.A& VON IIERMANN ~ÔHLAU !N Wi~MAI.

p.177 (13)
ZeitMhrtft ftr Rech~geachichte. XI. Germ. Abth. 12 in den germanischen Stamme~t~të~c~ Eine verhangnissvoUe Fügung hat gewoHt, dass der Sehopfer des Privatrechtes, das kaiserliche Rom, nie über die Anfange einer der wichtigsten Staatsgesetze, über die der Thronfolge hinausgediehen ist. Schwankend

p.178 (10)
M" ~78 v. Pflugk-Harttung, ,,Gesch)echtigen", zum Konige, gemacht wurde, erwarb diese Bevorzugung nicht nur für sich, sondern auch für sein:* Nachkommen, die nunmehr die stirps (gens) regia bildeten. Die Ktinigswürde stand ihr in der Weise zu, dass sie ats Gesammtheit das Recht, das Einzelglied den

p.179 (22)
Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. 179 13* Desshalb fuhren die Heruler nach der Insel zurück und hoiten einen anderen, den sie Thodasius nannten.- Diesen begteiteteh sein Bruder Aordus und 200 auserwahtte Heru!erjungHngë von Thule. Unterdessen waren die Heruler in der Gegerid von

p.180 (10)
" des Nachfolgers gemeint ist, liegt schon iu dem Worte ,decernere"; was aber eigentlich darunter verstanden, Jasst sich nicht aus dieser Stelle, sondern nur aus den Ereignissen der Zukunft feststeilen. Der ganze Beschluss ist ad hoc, mit Rücksicht auf die scandatosen Vorgange der Doppeiwah) von Symmachus und

p.181 (21)
ZurThronMgeh) den germanischen Stammesstaaten. Igl lich rundweg Ernennung. Der Vorganger handeit im Namen Gottes. Bezeichnend ist der hypothetische Charakter des Ganzen: es gilt nur für den Fall des Todes; manches über die Désignation in den germanischen Reichen wird uns dadurch klar. Für Rom lagen

p.182 (9)
byzantinischen Reiche. Ja auch die ganze Designation wird von dort her entlehnt sein, denn in das altgermanische Rechtsgefüge passt sie nicht. Am weitesten, bis zur Ernennung, gedieh sie bei den romanisirten ostgothischen Amalern. Vandalen. Wahrend Macht und Ansehen der Imperatoren so sank, dass die letzten

p.183 (17)
Zur Thronfolge it)L den germanischen Stammesstaaten. 183 Achillesferse des germanischen Staatswesens erkannt und verordnete desshalb: die konigtiche Herrschaft solle immer auf den ubergehën, der aus seiner mann)ichen Nachkommenschaft der atteste sei. Es zeigt die MachtfuHe des neuen

p.184 (19)
dritten geschah es nur durch erbfâhige Manner der gleichen Stufe. Für die Thronfolge bat die erstere Auffassung gegolten und zwar in dem Umfange, dass auch Kinder von Nebenfrauen a]s volle Merowinger zablen konnten. Ktinigsgut und Reichsgut fielen zusammen; wie die Scholle, welche der Pflug des Bauern

p.185 (15)
Zur Thronfolge in den germacischen Stammesstaaten. t85 wir haben beabsichtigte und vollzogene Absetzungen etc. etc. (Ueberbtick: meine Gesch. des Mittëlalters 1 S. 4438'.). Die angestammte Hinneigung des Volkes zum regierenden Hause erkiart, wesshalb dieFranken noch zahe an demselben festhalten

p.186 (10)
lg6 v.Mugk-Harttung, machte, also eine grosse staatsrechtliche Wandlung vollzog. Doch sie soUte fruchtlos bleiben: kurzsichtig liess Siegismund seinen einzigen SprossHng Sigerich umbringen und zog dadurch die Sohne von Hilperichs Tochter Chrodichilde (Clotilde) Mutrachend ins Land: die Künige der

p.187 (13)
Zur Thronfolge in dén germanischen Stammesstaaten. )87 die Brüder zu sichern. Doch schon nach zwei Jahren erfolgte eine Emporung, an deren Spitze zwei derselben, Theodorich und Friedrich, standen. Thorismund wurde ersehtagen, Theodorich II. Konig und Friedrich der zweite Mann im Reiche, den Marius

p.188 (10)
tgg T.PSugh-Harttmg, zu greifen die dadurch entstehenden Wirren brachten die Byzantiner ins Land und als der vierte Ktinig Athanagild in seinem Palaste zu Toledo starb, fand man angebracht, den ,,friedlichen Tod" ausdrücklich zu überliefern. Es ist die Zeit, der Gregor von Tours nachsagte: "Die

p.189 (17)
-3 Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. 189 gewtihnt hatten, Konige zu ermorden, und liess nicht Einen ihres Mannesstammes !eben", berichtet schlicht und furchtbar Gregor von Tours. A!s er damit den Boden geebnet hatte, erhob er 573 beide Sonne erster Ehe, Hermenegild und Reccared zu

p.190 (13)
t90 T.PNagk-Harttang, Aber kaum begonnen, stand sie wieder vor dfèm Anfang vom Ende. Schon nach anderthalb Jahren erlag Leova II, einer Verschworuag und der siegreiche Emporer Witterich bestieg den Thron, bis auch er unter dem Mordstahle fiel. Offenbar war die katholische Partei gegen ihn thatig

p.191 (14)
die Regierungsweise und das Vermogen der Herrscher getronen. Und nicht eher soll jemand zur ersten Würde gelangen, ais bis er geschworen hat, aHem nachzukommen. Man hat in diesem Kanon die Anerkennung des unb~schranktesten Wahlrechtes gesehen und dem Konige desswegen schweren Vorwurf gemacht (Dahn

p.192 (10)
Receswinths Verhandlungen stattgefunden haben müssen, dass man den eigentlichen Regierungsantritt von Wahl und Zustimmung rechnete, dann offenbar Boten durchs Land sandte, um zur kirchlichen Nachfeier einzuladen, mit der ein zweites Ausrufen zum Konige verbunden gewesen sein muss. Nun erkannte aber ein

p.193 (14)
Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. t93 ZettsohrXt fUr RechtsgeBOhtohte. XI. Gerr .bth. 13 Grafen Hilderich yon Nimes an der Spitze. Gerade sie waren durch das Wahlgesetz am meisten beeintrachtigt, die Erhebung war vor sich gegangen, ohne dass sie dabei zugegen oder betheiligt

p.194 (8)
t94 v. PSagk-Harttun~, wieder in seine Wiirde und Erwig ais Mitregent eingetreten, das war aber wegen der Tonsur und des MonchsMeides unmtiglich gaworden, wesswegèn er seine Tage zuruckgezogen im Kloster beschliessen musste. Die Synode entband ausdrücklich aHe Unterthanen des ihm geleisteten

p.195 (15)
Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. 195 ;ezogen wur 13* Egiza starb, folgte unangefochten Witiza aïs Alleinherrscher. Zwei Jahre war er Mitregent gewesen, bevor er gesalbt wurde. Der verhattnissmassig feste Untergrund seines Tbrones, der tiefe Verfall im Innern und die Gefahren von

p.196 (13)
des Ktinigsstammes die Krone beanspruchen durfte, zuerst die nachst Verwandten, dann aber auch ein natürlicher Sohn und selbst ein bloss Verschwagerter, wenn er, wie der Ostgothe Theodorich, die Macht besass, sie geltend zu machen. Macht und Verwilderung bi!den den Grandzug der Zeit: ein Bruder erschlug den

p.197 (14)
Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. 197 die Begriindung seiner Familie ais Ktinigshaus sein. Er leitete es ein, indem er seine beiden Sohne Hermenegild und Reccared zu Mitregenten annabm. !n Theodorich II. und Friedrich hatte er eine Art Vorbild und sonst scheint er auf ein

p.198 (12)
Tradition und Erbrecht das grosse der augenblicklichen Macht. Anderseits fand man wiederholt gerathen Familie, Kinder und selbst die Getreuen eines verschiedenen Konigs durch Concilbeschlüsse in Schutz zu nehmen. Neu ist dem Ausgange der Periode das Vorkommen der Désignation, dass ein in Todeskrankheit

p.199 (18)
Zur Thronfolge in den germ&nischen Stammesstaaten. ~99 Primaten und die Zustimmung aller Votker. Hier sind also die Pratatën vorangestellt und der Voiksconsens ist hinzugetreten, der vorher gewiss stiHschweigend vorausgesetzt war. Dann heisst es im zehnten Kanon der achten Synode: die Wahl soU

p.200 (10)
2~0 v.Paugk-Harttang, gebend werden, wenn es gerade beisammen war. Ja, selbst aûs dem Berichte des regelrecht erhobenen Wamba erkannt man noch-eine gewisse Wichtigkeit der Votkszustimmang, Ueberall das gleich Unfertige, das Hinneigen zu Vergewaltigung, zur Macht des Augenblicks, wie es ja auch

p.201 (8)
dafür vor: der Eonig darf nicht durch Gewatt zur Herrschaft kommen, kein geistlich Tonsurirter, kein Ehrloser, kein Unfreier sein, keiner von fremdem Volke, sondern einGothe von würdigen Sitten. Dass er vornehm sein musste, war sowohi nach germanischer Anschauung, wie nach der Entwickelung des Reiches

p.202 (14)
202 v~Paugk-Harttucg, wagt habe, die Krone auf sein Haupt zu setzen, welche Bec*cared einst der Leiche des heil. Felix darbrachte (Bouq. Il, p. 7t5), ob dies ofnciett oder bloss gelegentlich geschehen, muss dahingestellt bleiben. Soviel ist sicher, a!s besonders wichtig muss ein officielles

p.203 (21)
Zur ThronMge in den germànischen Stammesstaaten. 203 haben. Wie die Kirche die Salbung als Zeichen ihres Einnusses und Ansehens wünschen musste, so der Ktinig s!s Stütze seiner Macht eben durch die Kirche. f Das Reich der Westgothen war ein kranker Culturstaat, sein Konigthum schwankte dahin ats

p.204 (14)
~0~' v.PBugk-Harttung, Bei der WaM ging es nicht selten erregt her, es kam zu Streit und Blutvërgiessen. Der Gewahite wurde auf einen Stein gestèllt, welcher einen Hügel kronte; allen sichtbar schwur er, die Rechte des Landes zu wahren, nahm den von einem Wurdentrager ihm überreichten Stab (also

p.205 (10)
Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten. 205 (586) hervor, zusammenhangend mit dem Uebertritte vom Arianismus zum Katholicismus und der dadurch emporwachsenden Macht der Geistlichkeit. Früher ats bei den Germanen finden wir den Vorgang bei den Iro-Schotten: Aïs KSnig Conall von Dalriada

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