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422 Kapitel VII. Rechtssoziologie.

die Schuld nicht bezahlt wurde. Die Schuldhaftung aus Kontrakten war ebenso
wie die Rache- und Sühnehaftung, an die sie anknüpfte, ursprünglich nicht nur eine
in unserem Sinn persônliche Haftung mit dem Vermôgen, sondern eine Haftung des
Schuldners mit seiner physischen Person und nur mit dieser. Einen Zugriff auf das
Vermôgen des Schuldners gab es ursprünglich überhaupt nicht. Im Fall der Nicht-
zahlung konnte der Glâubiger sich nur an die Person halten. Er tôtete ihn oder
setzte ihn als Geisel in Gefangenschaft, behielt ihn als Schuldknecht, verkaufte
ihn als Sklaven, mehrere Glâubiger mochten, wie die 12 Tafeln anlieimstellten,
ihn in Stücke schneiden, oder der Glâubiger setzte sich in das Haus des Schuldners
und dieser muBte ihn bewirten (Einleger) schon ein Uebergang zur Vermôgens-
haftung. Diese selbst aber stellte sich sehr zôgernd ein, und die Personalhaft als
Folge der Zahlungsunfàhigkeit ist in Rom erst im Verlauf des Stàndekampfs, bei
uns erst im 19. Jahrhundert verschwunden. Die altesten rein obligatorischen Kon-
trakte, dasNexum und die Stipulatio, wadiatio der Germanen, bedeuteten jedenfalls die
freiwillige Unterwerfung unter eine für künftig versprochene Vermôgensleistung, um
der sofortigen persônlichen Haftbarmachung zu entgehen. Aber wenn sie nicht erfüllt
wurde, war ursprünglich wiederum nur der Rückgriff auf die Person selbst die Folge.
Alle ursprünglichen Kontrakte waren Besitzwechselkontrakte. Daher waren
auch alle Rechtsgeschâfte, welche wirklich alte Formen der kontraktlichen Schuld-
haftung, namentlich die überall besonders streng formale Geldschuldhaftung re-
prâsentierten.stetsmiteinemrechtsfôrmlichen Besitzübergang symbolisch verbunden.
Manche von diesen Symboliken beruhten zweifellos auf magischen Vorstellungen.
Dauernd aber blieb maBgebend, daB das Rechtsdenken zunâchst als relevant keine
unsichtbaren Tatbestânde nach Art bloBer Schuldversprechungen kannte, sondern
nur Frevel, und das waren Verletzungen gegen Gôtter oder Leib und Leben oder
den sichtbaren Besitzstand. Ein Vertrag, der rechtlich relevant sein sollte, mul3te
daher normalerweise eine Besitzverfügung über sichtbare Güter enthalten oder
doch so gedeutet werden kônnen. War dies der Fall, so konnte er im Verlauf der
Entwicklung die allerverschiedensten Inhalte einbeziehen. Als nicht in jene Form
zu kleidende Geschâfte aber waren zunâchst nur alle Bargeldgeschàfte rechtswirksam
oder allenfalls insoweit, als ein Angeld als Teilleistung gegeben wurde, welches den
Gesinnungswandel des Versprechenden ausschloB. Es hat sich daraus das in sehr
vielen Rechten urwüchsige Prinzip: daB nur entgeltliche Zwangskontrakte dauernd
bindend sein kônnten, ergeben. Diese Vorstellung wirkte so nachhaltig, daB noch zu
Ende des Mittelalters (15. Jahrhundert, offiziell seit Heinrich VIII.) die englische
Lehre von der consideration an jenes Bedürfnis anknüpft: wo ein realer Entgelt
(consideration), sei es auch nur ein Scheinentgelt, real gezahlt worden war, da konnte
der Kontrakt fast jeden nicht rechtlich verpônten Inhalt annehmen. Er war gültig,
auch wenn es ohne jene Voraussetzung keinerlei Rechtsschema gàbe, dem er ent-
spràche. Die in ihrem Sinn viel umstrittenen 12 Tafelsâtze über die Manzipations-
geschâfte waren wohl der Sache nach eine freilich wesentlich primitivere Sanktio-
nierung materieller Verfügungsfreiheit von allerdings begrenzterer Entwicklungs-
fâhigkeit unter einer dem Prinzip nach âhnlichen formalen Voraussetzung.
Neben der Entwicklung der aus den rechtsfôrmlichen Geldgeschâften einer-
seits, den ProzeBbürgschaften andererseits überkommenen Schemata hat sich das
Bedürfnis des Rechtslebens noch einer dritten Môglichkeit bedient: des Zwangs-
kontraktes. Die Garantie des Rechts, Zwang zu schaffen: künstlich neue Kontrakt-
klagen aus Deliktsklagen zu entwickeln. Dies ist selbst in technisch schon hoch
entwickelten Rechten wie dem englischen, noch auf der Hôhe des Mittelalters gc-
schehen. Die ôkonomische Rationalisierung des Rechts begünstigte die Entstehung
der Vorstellung, daB die Sühnehaftung nicht sowohl Abkauf der Rache (die ur-
sprüngliche Auffassung) wie Ersatz des Schadens sei. Nichterfüllung eines Kontrakts
konnte nun ebenfalls als siihnepflichtige Schâdigung qualifiziert werden. Die Anwalts-
praxis und die Rechtsprechung der kôniglichen Gerichte in England nun qualifiziert
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