388 Kapitel VII. Rechtssoziologie. wisse subjektive Bûrgerrechte als schlechthin in glcichem Sinn wie das "erworbene" Privatrecht unentziehbar gelten (z. B. kraft "Naturrecht"), trâfe auch nicht einmal dies zu. 3. Und endlich konnte man die Scheidung so vornehmen, daO man alle die Rechtsangelegenheiten, bei denen einander mehrere, dem juristischen Sinne nach als "gleichgeordnet" geltende Parteien gegenQbertreten, deren Rechtssphâren ab- zugrenzen der juristisch "richtige" Sinn der Tâtigkeit, sei es des Gesetzgebers, sei es des Richters, sei es der betreffenden Parteien selbst (durch Rechtsgeschaft) ist, als "privatrechtliche" von den Offentlich-rechtlichen scheidet, bei welchem ein, dem juristischen Sinne nach, prâeminenter Gewaltentrâger mit autoritârer Befehls- gewalt anderen ihm, dem juristischen Sinn der Normen nach, ,,unterworfenen" Personen gegenûbertritt. Allein nicht jedes Organ der Staatsanstalt hat Befehls- gewalt, und das oîîentlieh-rechtlich geregelte Handeln der staatlichen Organe ist nicht immer ein Befehl. Sodann ist offenkundig gerade die Regulierung der Beziehungen zwischen mehreren Staatsorganen, also gleichmaûig prâeminenten Gewaltentrâgern, die eigentlich interne Sphâre des ,,ôffentlichen" Rechts. Und ferner mûssen nicht nur die unmittelbar zwischen Gewaltentrâgern und Gewaltunterworfenen bestehenden Beziehungen, sondern auch dasjenige Handeln der Gewaltunterworfenen, welches der Bestellung und Kontrolle des oder der prâeminenten Gewaltentrâger dient, zur Sphâre des ,,ôffentlich-rechtlich" regulierten Handelns geschlagen werden. Dann aber fuhrt diese Art der Scheidung offenbar weitgehend in die Bahnen der oben zuerst angfegebenen zurûck. Sie behandelt nicht jede autoritüre Befehlsgewalt und deren Beziehungen zu den Gewaltunterworfenen als ôffentlich-rechtlich. Diejenigc des Arbeitgebers offenbar deshalb nicht, weil sie durch "Rechtsgeschâfte" zwischen formai Gleichgeordneten" entsteht. Aber auch diejenige des Hausvaters wird als privatrechtliche Autoritât behandelt, offenbar nur deshalb, weil die Staats- anstalt allein als Quelle legitimer Gewalt gilt und daher nur dasjenige Handeln, welches seinem von der Rechtsordnung zu unterstellenden Sinn nach auf die Er- haltung der Staatsanstalt und die Durchführung der von ihr sozusagen in eigene Regie genommenen Interessen bezogen ist, als ,,ôffentiich"-rechtlich relevant gilt. Welche Interessen nun jeweils als von der Staatsanstalt selbst wahrzunehmende gelten, ist bekanntlich auch heute wandelbar. Und vor allem kann ein Interessen- gebiet durch gesatztes R'echt absichtlich derart geregelt werden, daO die Schaffung von Privatansprûchen Einzelner und von Befehlsgewalten oder anderen Funktionen von Staatsorganen sogar fur ein und denselben Sachverhalt konkurrierend neben- einanderstehen. Auch heute also ist die Abgrenzung der Sphâre von ôffentlichem und privatem Recht nicht überall eindeutig. Noch weit weniger war dies in der Vergangenheit der Fall. Die Môglichkeit der Scheidung kann geradezu fehlen* Dann nâmlich, wenn alles Recht und alle Zustândigkeiten, insbesondere auch alle Befehlsgewalten gleich- mâBig den Charakter des persônlichen Privilegs (beim Staaisoberhaupt meist ,,Prâ- rogative" genannt) an sich tragen. Dann ist die Befugnis, in einer bestimmten Sache Recht zu sprechen oder jemanden zum Kriegsdienst aufzubieten oder von ihm sonst Gehorsam zu verlangen, genau so ein "erworbenes" subjektives Recht und eventuell ganz ebenso Gegenstand eines Rechtsgeschâfts, einer VerâuCerung oder Vererbung, wie etwa die Befugnis, ein bestimmtes Stück Acker zu nutzen. Die politische Ge- walt hat dann eben juristisch keine anstaltsmâDige Struktur, sondern wird durch konkrete Vergesellschaftungen und Kompromisse der verschiedencn Inhaber und Prâtendenten subjektiver Befehlsbefugnisse dargestellt. Die politische Befehls- gewalt gilt dann als von derjenigen des Hausvaters, Grundherrn, Leibherrn nicht wesensverschieden: der Zustand des ,Patrimonialismus". Soweit eine solche Struktur des Rechts jeweils reicht und sie war niemals in alle letzten Konsequenzen durch- geführt soweit ist juristisch alles, was unserem ,ôffentlichen" Recht entspricht, Gegenstand von subjektivem Recht konkreter Gewalthaber, genau wie ein Privat- rechtsanspruch. Die Gestaltung des Rechts kann aber auch den gerade entgegengesetzten Cha- rakter annehmen und das in dem zuletzt verwendeten Sinn ,private" Recht auf weiten Gebieten, die ihm heute zufallen, gànzlich fehlen. Dann nâmlich, wenn alle Normen fehlen, welche den Charakter a n s p r u c h s verleihenden objektiven Rechts haben, wenn also der gesamte überhaupt geltende Normenkomplex juristisch