in den germanischen Stamme~t~të~c~
Eine verhangnissvoUe Fügung hat gewoHt, dass der Sehopfer des Privatrechtes, das kaiserliche Rom, nie über die Anfange einer der wichtigsten Staatsgesetze, über die der Thronfolge hinausgediehen ist. Schwankend zwischen Erblichkeit und Gewalt, wurde das Reich in den Grundvesten erschüttert und seinem Sturze entgegengedrangt. Und den Nachfp)gern, den germanischen Kocigreichen der Uebergangszeit, sollte es nicht viel besser ergehen, obwohl sie die Hauptbegriffe der Herrscherfolge sicherer gefasst hatteu; sie bestanden bei ihnen aus dem Thronrechte des ktiniglichen Ge~ schlechtes, verbunden mit der Wahl des Volkes.
Bei den Nordgermanen bedeutet das Wort ,konungr" ursptungHch wohl nichts weiter aïs der von einer legitimen Frau Stammende, als "jemand von Geschlecht" 1). Wer zu einem 1) Nâheres: meine Thronfolge im deutschen Reiche in den Forseb. z.deutseh. Gesch. XVIII S. 131 f. Vgt. Mâurenbreeher, KCnigswaMen S. 8 ff. u. a.
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Zur Thronfolge Dox
Von
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Herrn Professor Dr. v. Pflugk-Harttung
in Leipzig.